{"id":2438,"date":"2026-05-07T18:35:51","date_gmt":"2026-05-07T16:35:51","guid":{"rendered":"https:\/\/kanzlei-dr-erben.com\/?p=2438"},"modified":"2026-05-07T18:40:18","modified_gmt":"2026-05-07T16:40:18","slug":"rechtsfragen-der-ki","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kanzlei-dr-erben.com\/en\/rechtsfragen-der-ki\/","title":{"rendered":"Rechtsfragen der KI"},"content":{"rendered":"\n<p>Beim Einsatz von \u201eK\u00fcnstlicher Intelligenz\u201c (KI) stellen sich neue rechtliche Fragen. Dabei fragt sich, ob bzw. inwieweit diese auch bereits mit den bestehenden Gesetzen beantwortet werden k\u00f6nnen, oder ob f\u00fcr KI neue Vorschriften erforderlich sind. Welche Antworten m\u00f6glich sind und wo ggf. gesetzliche L\u00fccken und Risiken bestehen, beleuchten wir im nachfolgenden Artikel.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Rechtliche Anforderungen beim Einsatz von KI<\/h2>\n\n\n\n<p>In den Staaten der EU richten sich die rechtlichen Anforderungen beim Einsatz von KI in erster Linie nach der Verordnung \u00fcber k\u00fcnstliche Intelligenz, kurz KI-Verordnung oder KI-VO. Die KI-VO ist zum Gro\u00dfteil am 02.02.25 bzw. 02.08.25 in Kraft getreten, weitere Vorschriften gelten ab dem 02.08.26. Bez\u00fcglich Hochrisiko-KI-Systemen in bestimmten Produkten sollte die KI-VO am 02.08.27 in Kraft treten. Aufgrund der Ma\u00dfnahmen der EU-Kommission zum B\u00fcrokratieabbau k\u00f6nnte sich der Zeitpunkt aber noch verschieben. Insoweit werden evtl. auch die Anforderungen der KI-VO insbesondere f\u00fcr kleinere und mittlere Unternehmen, v.a. hinsichtlich Dokumentation und \u00dcberwachung, gelockert. Auch das deutsche Durchf\u00fchrungsgesetz zur KI-VO, das aber mehr organisatorische Details enth\u00e4lt, wird voraussichtlich erst im Fr\u00fchjahr 2026 in Kraft treten (das Bundeskabinett hat am 11.02.26 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der nunmehr durch den Bundestag beraten wird; eigentlich h\u00e4tte das Gesetz schon am 02.08.25 vorliegen m\u00fcssen). Die KI-VO ist ein direkt in der gesamten EU geltendes Gesetz (anders als z.B. die Produkthaftungsrichtlinie, dazu unten 2.).<\/p>\n\n\n\n<p>Die KI-VO folgt einem risikobasierten Ansatz, d.h., die Anforderungen an KI sind je nach Risiko, das von der KI ausgeht, unterschiedlich. Dabei ist \u201eRisiko\u201c nicht nur in einem technischen, sondern in einem weiten Sinn zu verstehen, so wird z.B. die Pr\u00fcfung der Kreditw\u00fcrdigkeit durch ein KI-System als Hochrisiko-KI-System eingestuft. Insgesamt gibt es vier Stufen:<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u2022 Verbotene KI-Systeme<\/h3>\n\n\n\n<p>Verbotene KI-Systeme sind solche, die f\u00fcr Gesundheit, Sicherheit oder die Grundrechte gem\u00e4\u00df der Grundrechtscharta der EU unakzeptabel riskant sind. Verboten ist etwa der Einsatz von KI, um das Verhalten von Menschen unterschwellig so zu manipulieren, dass ein erheblicher Schaden entsteht, aber auch bestimmte \u00dcberwachungssysteme sind verboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Versto\u00df gegen das Verbot kann mit bis zu \u20ac 35 Mio. Bu\u00dfgeld bestraft werden, und sogar mit mehr, n\u00e4mlich mit 7 % des weltweiten (!) Jahresumsatzes des Unternehmens (dazu unten), wenn dieser Betrag die \u20ac 35 Mio. \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u2022 Hochrisiko-KI-Systeme<\/h3>\n\n\n\n<p>Hochrisiko-KI-Systeme sind solche mit hohem Risiko f\u00fcr Gesundheit, Sicherheit oder die Grundrechte gem\u00e4\u00df der Grundrechtscharta der EU.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben der schon genannten Pr\u00fcfung der Kreditw\u00fcrdigkeit gelten z.B. auch Grenzkontrollen oder KI-gesteuerte autonome Fahrzeuge als Hochrisiko-KI. F\u00fcr solche KI-Systeme gelten eine Vielzahl von Pflichten, insbesondere umfassende Vorschriften zu einem Risikomanagement.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Verletzung dieser Pflichten kann mit bis zu \u20ac 15 Mio. Bu\u00dfgeld bestraft werden, und sogar mit mehr, n\u00e4mlich mit 3 % des weltweiten (!) Jahresumsatzes des Unternehmens (dazu unten), wenn dieser Betrag die \u20ac 15 Mio. \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u2022 KI-Systeme mit Transparenzpflichten<\/h3>\n\n\n\n<p>KI-Systeme, die f\u00fcr die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, die k\u00fcnstliche Medieninhalte (einschl. Text) erzeugen oder manipulieren oder die Emotionen oder biometrische Merkmale erkennen, m\u00fcssen in der Regel bestimmte Transparenzanforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>So m\u00fcssen z.B. Chatbots offenlegen, dass es sich bei ihnen um KI handelt, wenn dies nicht aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist (Ausnahmen gibt es v.a. f\u00fcr Strafverfolgung und -verh\u00fctung).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u2022 Alle anderen KI-Systeme<\/h3>\n\n\n\n<p>Alle anderen KI-Systeme sind unreguliert.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie oben dargestellt, berechnen sich die Geldbu\u00dfen ggf. anhand von Prozents\u00e4tzen des weltweiten Umsatzes des Unternehmens. Voraussichtlich wird dabei auf den gesamten Umsatz von verbundenen Unternehmen abgestellt, wenn das Mutterunternehmen sowohl rechtlich als auch faktisch das Tochterunternehmen kontrolliert. Wenn das Mutterunternehmen mehr als ca. 85 % an dem Tochterunternehmen h\u00e4lt, hat die EU-Kommission in vergleichbaren F\u00e4llen widerleglich vermutet, dass auch eine faktische Kontrolle ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Kauf von Unternehmen sollte daher genau gepr\u00fcft werden, ob und wie das zu kaufende Unternehmen mit KI arbeitet, da die Gefahr besteht, hohe Haftungsrisiken einzukaufen, da wie dargestellt der Umsatz des K\u00e4ufers mit in die Berechnung des Bu\u00dfgelds einbezogen werden d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">2. Haftungsrechtliche Aspekte bei KI<\/h1>\n\n\n\n<p>Ein sehr wichtiger Aspekt des Einsatzes von KI ist die Frage, wer f\u00fcr Sch\u00e4den haftet, die durch Fehler der KI entstehen, wem also die Handlung bzw. Fehlentscheidung einer KI zugerechnet wird. Diese Frage wird durch die KI-VO nicht geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es sind zwei Arten von Haftung zu unterscheiden, die vertragliche Haftung und die sog. gesetzliche Haftung, insbesondere die Produkthaftung\/Produzentenhaftung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vertragliche Haftung gilt nur zwischen den Vertragspartnern, z.B. Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer. Die gesetzliche Haftung, insbesondere die Produkthaftung\/Produzentenhaftung gilt dagegen auch ohne vertragliche Beziehungen. So haftet z.B. der Kfz-Hersteller gegen\u00fcber einem Fu\u00dfg\u00e4nger, wenn das Kfz wegen eines Produktfehlers (z.B. Ausfall des Bremssystems) den Fu\u00dfg\u00e4nger verletzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2.1. Vertragliche Haftung f\u00fcr KI<\/h2>\n\n\n\n<p>Die vertragliche Haftung gilt zwischen Vertragspartnern. Wenn ein Vertragspartner zur Erf\u00fcllung seiner Pflichten KI einsetzt, und die KI Sch\u00e4den beim anderen Vertragspartner verursacht, kommt es f\u00fcr die Haftung auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne vertragliche Vereinbarung zur Haftung wird man zwar oft davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der Vertragspartner f\u00fcr Sch\u00e4den haftet, die die KI beim anderen Vertragspartner verursacht hat. Anders ist das aber, wenn ausdr\u00fccklich oder durch Auslegung Vertragsbestandteil ist, dass die KI Fehler machen darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Das wird man derzeit wohl etwa dann annehmen k\u00f6nnen, wenn z.B. ein Vertrag \u00fcber die Nutzung eines KI-Chatbots abgeschlossen wird. W\u00fcrde man das anders sehen, k\u00f6nnte jeder Nutzer jedenfalls von kostenpflichtigen KI-Chatbots, der sich auf deren Antworten verl\u00e4sst und entsprechend handelt, alle Sch\u00e4den ersetzt verlangen, die sich aus solchen Handlungen ergeben, wenn die Antwort \u2013 wie derzeit h\u00e4ufig \u2013 fehlerhaft ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn dagegen KI-Systeme zu einem bestimmten Zweck, z.B. zur Steuerung eines Fahrzeugs, verkauft werden, wird man verlangen k\u00f6nnen, dass die KI insoweit fehlerfrei funktioniert, so dass der Hersteller der KI dann vollumf\u00e4nglich haftet.<\/p>\n\n\n\n<p>Etwas anders d\u00fcrfte die Rechtslage aber wieder sein, wenn ein Verk\u00e4ufer, der nicht der Hersteller ist, eine KI oder einen Gegenstand, der KI enth\u00e4lt, z.B. eine Maschine, verkauft und die KI dann beim K\u00e4ufer einen Schaden verursacht. In diesem Fall haftet der Verk\u00e4ufer wohl nur, wenn er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die KI fehlerhaft war, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltserfordernisse bei KI sehr hoch sein werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verk\u00e4ufer bzw. Hersteller kann sich ggf. gegen die vertragliche Haftung etwas absichern, wenn er vertraglich eine Haftungsbeschr\u00e4nkung mit seinem Kunden vereinbart. Problematisch ist insoweit, dass zum einen der Kunde das ggf. nicht akzeptieren will, zum anderen sind Haftungsbeschr\u00e4nkungen in AGB nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Dies ist aber eine Problematik, die nicht nur bei KI gilt und die in der Regel generell rechtliche Beratung erfordert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2.2. Gesetzliche Haftung f\u00fcr KI<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2.2.1. Haftung aus der KI-VO<\/h3>\n\n\n\n<p>Gesetzliche Haftung f\u00fcr KI kann sich zum einen aus der KI-VO ergeben. Die KI-VO gibt aber grunds\u00e4tzlich selbst keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern regelt nur, welche Geldbu\u00dfen der Staat verh\u00e4ngen kann (s.o. 1). Dennoch kann ein Versto\u00df gegen die KI-VO insbesondere im Rahmen der Produkthaftung\/Produzentenhaftung eine Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2.2.2. Produkthaftung\/Produzentenhaftung f\u00fcr KI<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Produkthaftung\/Produzentenhaftung ist die Haftung des Herstellers (auch Zulieferers, ggf. auch Importeurs) gegen\u00fcber jedermann.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine gesonderte gesetzliche Regelung f\u00fcr die Produkthaftung\/Produzentenhaftung von KI gibt es derzeit nicht. Eine geplante EU-Richtlinie zur Haftung f\u00fcr KI wurde aufgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar spricht die neue allgemeine (also nicht nur f\u00fcr KI geltende) EU-Produkthaftungsrichtlinie diese Frage jedenfalls an, da sie auch f\u00fcr Software gilt. Zum einen gilt das aber nur f\u00fcr einen Teil der m\u00f6glichen Konstellationen und zum anderen handelt es sich bei einer EU-Richtlinie \u2013 anders als bei einer Verordnung wie der KI-VO \u2013 nur um einen Rahmen, innerhalb dessen die EU-Mitgliedsstaaten dann eigene Regeln erlassen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Deutschland hat aber noch keine entsprechenden Regeln erlassen. Das entsprechende Gesetz k\u00f6nnte evtl. Ende 2026 in Kraft treten (am 09.12.26 endet die Umsetzungsfrist, die aber h\u00e4ufig von Deutschland bei EU-Gesetzen nicht eingehalten wird, auch das Durchf\u00fchrungsgesetz zur KI-VO wird ja ca. ein Jahr Versp\u00e4tung haben, s.o. 1.), aber alle bis dahin in Verkehr gebrachten Produkte unterliegen dem bisherigen Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df den geltenden allgemeinen Gesetzen zur Produkthaftung haftet der Hersteller grunds\u00e4tzlich, wenn das Produkt einen Fehler hat. Ein Fehler liegt dann vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde erwartet werden kann. Hier kommen wieder die Regelungen der KI-VO in Spiel, denn mindestens kann erwartet werden, dass eine KI die Anforderungen der KI-VO einh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Produkt-\/Produzentenhaftung gilt aber wie dargestellt nur f\u00fcr Hersteller (einschl. Zulieferern, ggf. auch f\u00fcr Importeure). Oft wird es aber so sein, dass nicht der Hersteller, sondern ein Dritter die KI einsetzt (in der KI-VO wird Hersteller als \u201eAnbieter\u201c und derjenige, der sie einsetzt, als \u201eBetreiber\u201c bezeichnet).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2.2.3. Haftung des Betreibers von KI<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Betreiber von KI haftet (anders als der Hersteller, s.o. 2.2.2) gegen\u00fcber Dritten (gegen\u00fcber denen man also keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, s.o. 2.1) in der Regel nur bei Verschulden, also bei Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>In jedem Fall fahrl\u00e4ssig ist der Einsatz von KI, wenn nicht mindestens die Anforderungen der KI-VO erf\u00fcllt werden. Aber auch wenn die Anforderungen der KI-VO erf\u00fcllt werden, kann der konkrete Einsatz von KI, abh\u00e4ngig auch von den dabei getroffenen Ma\u00dfnahmen, je nach Fallgestaltung fahrl\u00e4ssig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit kommt es auf den Einzelfall an, Voraussetzung f\u00fcr eine Haftung ist aber immer ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Handeln des Betreibers.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders ist dies aber etwa bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, dort haftet man auch ohne Verschulden, wenn etwa ein Pkw einen Dritten sch\u00e4digt, hier gilt eine sog. Gef\u00e4hrdungshaftung, vgl. \u00a7 7 StVG (\u00c4hnliches gilt bei der Tierhalterhaftung).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Gef\u00e4hrdungshaftung wurde wegen der Gef\u00e4hrlichkeit von Kfz (bzw. Tieren) eingef\u00fchrt, d.h., weil der Haftende etwas potenziell Gef\u00e4hrliches \u201eauf die Allgemeinheit losgelassen\u201c hat, z.B. ein Auto f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr zul\u00e4sst (oder Tiere h\u00e4lt).<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn eine KI ein Kfz steuert, gilt diese Haftung bereits jetzt (aber eben auch f\u00fcr \u201enormale\u201c (nicht-autonome) Kfz ohne KI); aber eben nur in Bezug auf Kfz. Gleiches gilt in anderen Bereichen, in denen es eine spezielle Gef\u00e4hrdungshaftung gibt (z.B. Luftverkehr).<\/p>\n\n\n\n<p>Denkbar w\u00e4re, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Gef\u00e4hrdungshaftung (ggf. wie bei Kfz mit entsprechender Pflicht-Haftpflichtversicherungen) f\u00fcr alle Produkte einf\u00fchrt, die KI enthalten, derzeit ist dies aber nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine andere Frage ist, ob der Betreiber von KI, wenn er wegen der Gef\u00e4hrdungshaftung einem Gesch\u00e4digten Schadensersatz leisten muss, Regress beim Verk\u00e4ufer oder Hersteller nehmen kann (z.B. aus vertraglicher Haftung, vgl. 2.1, Regressanspr\u00fcche k\u00f6nnen aber auch aus anderen Gr\u00fcnden gegeben sein).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in anderen Konstellationen, z.B. der sog. St\u00f6rerhaftung, kann der Einsatz von KI, die einen Schaden verursacht, auch ohne Verschulden zu Haftung gegen\u00fcber Dritten f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>So hat ein (unterinstanzliches) Gericht entschieden, dass ein Auskunftsdienst, der eine KI einsetzt, die Folgen einer falschen Auskunft der KI (n\u00e4mlich, dass ein Unternehmen insolvent sei) beseitigen muss (also gegen\u00fcber dem Unternehmen haftet), da der Auskunftsdienst die KI bewusst eingesetzt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Grundsatz ist dies wohl richtig: Ebenso wie bei anderen Werkzeugen muss derjenige, der das Werkzeug einsetzt, daf\u00fcr haften, wenn das Werkzeug nicht funktioniert. Eine andere Frage ist, ob dies generell und immer gelten kann. Weitere Rechtsprechung zur Haftung von Betreibern von KI gibt es bisher kaum.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">3. Vertragsabschl\u00fcsse durch KI<\/h1>\n\n\n\n<p>Eine weitere Frage im Umfeld von KI ist, ob eine KI Willenserkl\u00e4rungen abgeben kann, um Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>KI hat kein Bewusstsein, (Rechts-)Gesch\u00e4fte einzugehen. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat zu Willenserkl\u00e4rungen von Software entschieden, dass die Willenserkl\u00e4rung letztlich von der nat\u00fcrlichen Person abgegeben wird, die ein Computersystem als Kommunikationsmittel nutzt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf KI stellt sich das Problem, dass die KI weitgehend autonom entscheidet und die Willenserkl\u00e4rung der KI an eine zeitlich weit vorhergehende Eingabe angekn\u00fcpft wird (z.B. \u201eBestelle, wenn der Vorrat bald zur Neige geht in einer Menge anhand des voraussichtlichen Auftragsvolumens\u201c), deren Auswirkungen dem Anwender im Einzelnen nicht im Detail bekannt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Folgen hat das bei fehlerhaften Erkl\u00e4rungen, denn solche k\u00f6nnen zwar angefochten werden, Voraussetzung daf\u00fcr ist aber, dass Gewolltes und Erkl\u00e4rtes auseinanderfallen (Versprecher, Schreibfehler). Das gilt auch f\u00fcr falsche \u00dcbermittlung durch Boten oder aufgrund technischer Fehler. Daher sind Anfechtungen grunds\u00e4tzlich auch bei Erkl\u00e4rungen durch KI m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtlich unerheblich ist allerdings der sog. Motivirrtum, z.B. der Irrtum \u00fcber den eigenen Bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher stellt sich die Frage, ob der \u201eIrrtum\u201c der KI als technischer Fehler, also als falsche \u00dcbermittlung einzustufen ist, oder ob man sagen kann, dass die KI ein \u201eMotiv\u201c f\u00fcr ihr Handeln hatte, da sie (fehlerhaft) davon ausging, dass ein erhebliches Auftragsvolumen zu erwarten war, obwohl z.B. die aus dem bestellten Produkt hergestellte Sache nicht mehr vertrieben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn die KI fehlerhaft annimmt, eine Bestellung sei notwendig, liegt dies letztlich daran, dass die Programmierung der KI in Bezug auf bestellausl\u00f6sende Faktoren fehlerhaft war. Dies ist aber dann kein technischer Fehler im eigentlichen Sinn, sondern ein Fehler mit Bezug zum Motiv.<\/p>\n\n\n\n<p>Das, was die Ausgabe (der \u201eWille\u201c) der KI war, n\u00e4mlich eine Bestellung auszul\u00f6sen, wurde korrekt umgesetzt. Daher ist in derartigen F\u00e4llen eine Anfechtung wohl nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">4. Urheberrechtliche und patentrechtliche Aspekte von KI<\/h1>\n\n\n\n<p>Urheberrechtlich sind zwei Aspekte von KI zu unterscheiden. Zum einen stellt sich die Frage, ob mit bzw. durch KI erstellte Ergebnisse urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind, zum anderen wird diskutiert, ob das (f\u00fcr das Funktionieren der KI erforderliche) Training mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Daten eine Urheberrechtsverletzung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4.1. Urheberrechtlicher Schutz von durch KI erstellten Ergebnissen<\/h2>\n\n\n\n<p>Nicht jedes Arbeitsergebnis eines Menschen ist urheberrechtlich gesch\u00fctzt. In Deutschland und \u00e4hnlich auch in der gesamten EU sind Arbeitsergebnisse nur dann urheberrechtlich gesch\u00fctzt, wenn sie grob gesagt die individuelle sch\u00f6pferische Leistung des Urhebers zum Ausdruck bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn der (menschliche) Urheber aber der KI nur die Anregung zur Sch\u00f6pfung gegeben hat (z.B. \u201eMale ein Bild im Stil von van Gogh\u201c), stellt sich die Frage, ob das Ergebnis urheberrechtlich gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, noch nicht. Die unteren Instanzen und wohl auch die Literatur gehen davon aus, dass die Aufgabenstellung (\u201ePrompt\u201c) an die KI so detailliert und dominant sein muss, dass das Ergebnis letztlich dem Urheber zugerechnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Software ist durch Urheberrecht gesch\u00fctzt, allerdings durch bestimmte Sonderregelungen, die aber nach dem Gesetz ausdr\u00fccklich auch eine individuelle sch\u00f6pferische Leistung voraussetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar ist jede Software gesch\u00fctzt, die nicht ganz trivial ist. Dennoch besteht auch bei Software die Anforderung einer eigenen geistigen, also menschlichen, Sch\u00f6pfung, so dass wohl im Ergebnis das Gleiche wie im \u201eklassischen\u201c Urheberrecht gilt, s.o.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4hnlich hat auch der EuGH (Europ\u00e4ische Gerichtshof) f\u00fcr Datenbanken, die ebenfalls durch bestimmte Sonderregelungen gesch\u00fctzt sind, entschieden, dass die Anforderungen an die individuelle Sch\u00f6pfung die gleichen sind wie im \u201eklassischen\u201c Urheberrecht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4.2. Patentrechtlicher Schutz von durch KI erstellten Ergebnissen<\/h2>\n\n\n\n<p>Arbeitsergebnisse eines Menschen k\u00f6nnen auch durch Patentrecht gesch\u00fctzt sein. Anders als das Urheberrecht muss das Patent aber angemeldet werden, um einen Schutz zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Grob gesagt erhalten nur Erfindungen Patentschutz, die auf Naturkr\u00e4fte einwirken und \u00fcber den Stand der Technik hinausgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch insoweit stellt sich die Frage, ob Erfindungen einer KI Patentschutz erhalten k\u00f6nnen. Das BPatG (Bundespatentgericht) ist wohl der Auffassung, dass dies m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings kann die KI nicht als Erfinder in der Anmeldung genannt werden, sondern es muss derjenige genannt werden, der der KI die entsprechende Aufgabe gestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH (Bundesgerichtshof) hat die Frage, ob Erfindungen durch KI Patentschutz erhalten k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass f\u00fcr die Patentierbarkeit entscheidend ist, ob die Erfindung \u00fcber den Stand der Technik hinausgeht und nicht, welche \u00dcberlegungen der Erfinder konkret angestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor dem Hintergrund, dass Erfinder sich meist technischer Hilfsmittel f\u00fcr eine Erfindung bedienen und die richtige Fragestellung h\u00e4ufig schon das Wesentliche einer Erfindung ausmachen, ist wohl naheliegend, dass \u2013 anders als im Urheberrecht, in dem die Pers\u00f6nlichkeit des Sch\u00f6pfers, die in dem Werk zum Ausdruck kommt, gesch\u00fctzt werden soll \u2013 eine durch eine KI gemachte Erfindung patentierbar ist und der Mensch, der die KI entsprechend bedient hat, als Erfinder gilt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">5. Training einer KI mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Daten<\/h1>\n\n\n\n<p>Ein derzeit stark diskutiertes Thema ist, ob das Training einer KI mit urheberrechtlich gesch\u00fctzten Daten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Frage ist interessant, d\u00fcrfte aber f\u00fcr die meisten Unternehmen in der t\u00e4glichen Praxis eine weniger wichtige Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es so, dass nach deutschem Urheberrecht \u201eData-Mining\u201c erlaubt ist, es sei denn, die entsprechende Website enth\u00e4lt ein maschinenlesbares Verbot des automatischen Auslesens (bei nur offline zug\u00e4nglichen Daten muss der Vorbehalt nicht maschinenlesbar sein).<\/p>\n\n\n\n<p>Ob KI-Training noch unter den Begriff \u201eData-Mining\u201c f\u00e4llt, ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, das wird aber von der unterinstanzlichen Rechtsprechung wohl so gesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das \u201eData-Mining\u201c ist aber nur erlaubt, wenn die ausgelesenen Daten, die f\u00fcr das \u201eData Mining\u201c nicht mehr notwendig sind, gel\u00f6scht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da in einem Fall eine KI z.T. aber gr\u00f6\u00dfere Ausschnitte aus Daten (konkret Liedtexten) wiedergeben konnte, also die Daten im konkreten Fall durch die KI wohl \u201ememorisiert\u201c wurden, wurde in diesem Fall bereits von einem deutschen Gericht entschieden, dass eine L\u00f6schung nicht stattgefunden habe, so dass im konkreten Fall die Nutzung unzul\u00e4ssig war (etwas anders hat das ein britisches Gericht bei Bildern gesehen).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere Vorschrift im deutschen Urheberrecht erlaubt f\u00fcr die Forschung Data Mining auch, wenn die Daten ausdr\u00fccklich ein Verbot des automatischen Auslesens enthalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wurde entschieden, dass ein Unternehmen, das die KI kommerziell nutzen will, sich nicht auf dieses Forschungsprivileg berufen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit Software f\u00fcr das Training von KI genutzt wird, damit die KI Softwareerstellung \u201elernt\u201c, wird das in der Regel nur mit Open Source Software m\u00f6glich sein, da nur bei dieser der Quellcode offen liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Da Open Source Software gem\u00e4\u00df den Lizenzbedingungen meist unbeschr\u00e4nkt vervielf\u00e4ltigt werden darf, ist insoweit das Training, selbst wenn es eine Vervielf\u00e4ltigung darstellt, wohl erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es stellt sich aber die Frage, ob bei sog. Copyleft-Open-Source-Software dann die von der KI ausgegebene Software auch unter eine entsprechende Copyleft Lizenz gestellt werden muss, da die Copyleft Lizenzen verlangen, dass Umarbeitungen ebenfalls unter die Copyleft Lizenz gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit wird es darauf ankommen, ob die KI tats\u00e4chlich die Software vervielf\u00e4ltigt, und aber auch auf den genauen Wortlaut der Copyleft-Lizenz.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Die meisten Rechtsfragen in Bezug auf KI lassen sich mit den derzeit geltenden Gesetzen hinreichend sicher beantworten. Im Hinblick auf die Haftung des Betreibers von KI w\u00e4re es wohl sinnvoll, wenn der Gesetzgeber eine Gef\u00e4hrdungshaftung einf\u00fchrt, wie sie u.a. im Stra\u00dfenverkehr bereits besteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>RA Dr. Wolf G\u00fcnther \/ RA Dr. Meinhard Erben<\/strong><br><strong>KANZLEI DR. ERBEN RECHTSANW\u00c4LTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Version: 2026-04-29<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Einsatz von \u201eK\u00fcnstlicher Intelligenz\u201c (KI) stellen sich neue rechtliche Fragen. Dabei fragt sich, ob bzw. inwieweit diese auch bereits mit den bestehenden Gesetzen beantwortet werden k\u00f6nnen, oder ob f\u00fcr KI neue Vorschriften erforderlich sind. Welche Antworten m\u00f6glich sind und wo ggf. gesetzliche L\u00fccken und Risiken bestehen, beleuchten wir im nachfolgenden Artikel. 1. 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