Wenn Software auf einem Datenträger verkauft wird, gilt, dass die Software wie jede andere Sache auch ohne Einschränkungen weiterverkauft werden kann, wenn sie einmal innerhalb der EU verkauft ist, sog. Erschöpfung (weil die Rechte des Softwarehauses, die Verbreitung zu unterbinden, mit dem erstmaligen Verkauf erschöpft sind). Natürlich darf der Erstkäufer aber keine Kopie behalten. Diese Regelung soll gewährleisten, dass das Softwarehaus die Märkte der Mitgliedsstaaten der EU nicht gegeneinander abschotten kann. Unklar war bisher, ob das auch gilt, wenn die Software vom Softwarehaus nicht auf einem Datenträger verkauft wird, sondern zum Download bereitgestellt wird. Dies ist im Gesetz nicht klar geregelt. Die Softwarehäuser haben argumentiert, es sei schwierig, zu kontrollieren, ob der Erstkäufer seine Kopie gelöscht habe. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der EuGH aber jetzt entschieden, dass die Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts wichtiger und die Art des Verkaufs daher unerheblich ist und daher auch solche Software weiterverkauft werden darf, die zum Download bereitgestellt wurde (der Erstkäufer muss seine Kopie aber natürlich dann löschen). Sie darf sogar von der Website des Softwarehauses noch einmal vom Zweitkäufer heruntergeladen werden (es reicht also, wenn nur der Lizenzkey verkauft wird). Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn die Lizenz für mehrere Nutzer gilt, darf der Erstkäufer nicht einzelne Nutzungsrechte abspalten und diese isoliert verkaufen. Denn es handelt sich – so der EuGH – immer noch nur um Nutzungsrechte an einer (1) Kopie, die nur insgesamt verkauft werden darf. Die Abgrenzung, wann eine weitere Kopie erworben wurde und wann nur weitere Nutzungsrechte (Lizenzen) an der bereits vorhandenen Kopie erworben wurden, wird in der Praxis wahrscheinlich noch zu Streit führen, gerade beim späteren Zukauf von Lizenzen. Das Thema bleibt also relevant.