Gibt man bei Google ein bestimmtes Wort in das Suchfeld ein, zeigt Google weitere Worte an, die man gleichzeitig suchen lassen kann. Google hat erklärt, dass diese weiteren Worte (Suchvorschläge) automatisch aufgrund bestimmter Kriterien ausgewählt werden; entscheidend ist dabei vor allem, ob die Begriffe oft zusammen gesucht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch solch ein automatischer Suchvorschlag eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sein kann und dass Google dafür ggf. haften müsse. Schon durch die Anzeige eines bestimmten Begriffs in Kombination mit einem Namen könne der Eindruck entstehen, der Begriff würde auf den Namensträger zutreffen. Wenn dies nicht der Fall sei und der Begriff negativ besetzt ist (wie z.B. „Betrug“ oder „Scientology“), werde das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers verletzt.
Da Google die Begriffe nicht selbst in Verbindung bringt, sondern die Verbindung automatisch aufgrund eines Algorithmus erfolgt, muss Google nicht von sich aus prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Wird Google aber darauf hingewiesen, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, muss Google die weitere Anzeige des Suchvorschlags verhindern. Der BGH bleibt damit seiner Linie bei der sog. Störerhaftung treu. Danach müssen diejenigen, die Rechte nicht von sich aus verletzen, aber die Rechtsverletzung automatisch verbreiten oder Infrastruktur dafür zur Verfügung stellen – wie etwa Verkaufsplattformen wie ebay bei Markenverletzungen, Filehoster wie rapidshare bei Verbreitung von Software, Spielen, Musik etc., Forenbetreiber bei Persönlichkeitsverletzungen und Suchmaschinen wie Google bei persönlichkeitsverletzenden Suchergebnissen und jetzt auch bei Suchvorschlägen – zwar nicht von sich aus tätig werden, aber dann, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden. Dann müssen sie ggf. sogar Filter einbauen, die zukünftige Rechtsverletzungen verhindern und manuelle Nachkontrollen durchführen.