Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in zwei Urteilen Klarstellungen zum Verkauf gebrauchter Software getroffen:

    • Der BGH hat zunächst klargestellt, dass der Käufer die „gebrauchte“ Software (natürlich) nur in dem Umfang benutzen darf, wie das im Vertrag zwischen dem Verkäufer der gebrauchten Software und dem Softwarehaus vereinbart war. Daher müsse der Verkäufer der gebrauchten Software dem Käufer den Inhalt der Lizenz mitteilen.
    • Ferner hat der BGH klargestellt, dass derjenige, der sich darauf beruft, dass die gebrauchte Software benutzt werden darf (das werden in der Regel der Verkäufer oder der Käufer der gebrauchten Software sein, je nachdem, gegen wen das Softwarehaus vorgeht), nachweisen muss,
      • dass der Verkäufer der gebrauchten Software dem Käufer den Inhalt der Lizenz mitgeteilt hat (s.o.);
      • dass das Softwarehaus die Möglichkeit hatte, einen angemessenen Preis die neue Software zu verlangen;
      • dass der Verkäufer der gebrauchten Software die Software ohne zeitliche Begrenzung nutzen durfte;
      • wenn ein Update oder Upgrade der ursprünglichen Version weiterverkauft wurde, dass ein Pflegevertrag bestand;
    • dass der Verkäufer der gebrauchten Software seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.
  • In einem weiteren Urteil hat der BGH klargestellt, dass auch dann, wenn Volumenlizenzen verkauft wurden, diese aufgetrennt und einzeln verkauft werden dürfen (anders ist das wohl, wenn nur eine Kopie installiert wer-den durfte, auf die mehrere Nutzer zugreifen dürfen). Weil die Begründung dieses Urteils noch nicht veröffentlich ist, sind Details hierzu aber noch nicht bekannt.